Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 94 Umfang der Heranziehung
Stand: 05.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/94#abs-1 (1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/94#abs-2 (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/94#abs-3 (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/94#abs-4 (4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/94#abs-5 (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/94#abs-6 (6) (weggefallen)
Wird zitiert von 294 Entscheidungen zu § 94 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2017 – 12 S 870/15Zitiert von 3
- VG Freiburg, 11.10.2017 – 4 K 4413/16Zitiert von 2
- VG Freiburg, 12.01.2016 – 4 K 1932/15Zitiert von 3
- BVerwG, 11.12.2020 – 5 C 9/19Kostenbeitrag für Einkommen aus einer Werkstatt für behinderte MenschenZitiert von 24
- VG Hamburg, 01.04.2025 – 18 K 2908/24
- VG Freiburg, 26.01.2012 – 4 K 949/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.12.2025 – 12 A 527/23
- VG Gera, 30.09.2025 – 6 K 1005/24 Ge
- VG Bremen, 08.08.2025 – 3 K 2052/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 94 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2824; 2023 I Nr. 19)
BGBl. 2022 I S. 2824
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 94 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3464)
BGBl. 2013 I S. 3464
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